Gesetzliche Regelungen
Investment- oder Kapitalanlagegesellschaften unterliegen in Deutschland strengen gesetzlichen Regelungen, die dem Schutz der Anleger dienen. Oberstes Gebot ist dabei das "Handeln im Interesse der Anleger".
Behördlich beaufsichtigt
In Deutschland werden Ihnen Fonds von inländischen und ausländischen Investmentgesellschaften angeboten. Deutsche Investment- oder Kapitalanlagegesellschaften haben den Status von Spezialkreditinstituten. Sie unterliegen dem Investmentgesetz und bedürfen der Genehmigung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Diese prüft auch die Übereinstimmung der Vertragsbedingungen mit den gesetzlichen Vorgaben.
Ausländische Investmentgesellschaften sind häufig anders organisiert als deutsche und die Unterschiede in der Rechtskonstruktion sind oft erheblich. Grundsätzlich gilt aber zum Schutz der Anleger: Ausländische Investmentgesellschaften, die Produkte in Deutschland vertreiben, unterliegen hinsichtlich des Vertriebs den Vorschriften des Investmentgesetzes. Die Einhaltung der spezifischen deutschen Vorschriften prüft die zuständige Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
Streng getrennt: Fondsvermögen und Kapital der Investmentgesellschaft
Mit dem Kauf von Anteilscheinen an einem Fonds werden Sie als Anleger Mitberechtigter am Fondsvermögen; Sie werden aber kein Mitgesellschafter der Kapitalanlagegesellschaft. Ihre Einzahlungen werden einem Sondervermögen zugeführt, das - aus Gründen des Anlegerschutzes - vom Vermögen der Kapitalanlagegesellschaft getrennt gehalten werden muss. Dieses Sondervermögen haftet nicht für Schulden der Kapitalanlagegesellschaft.
Interessenskonflikten vorgebeugt: Der Depotbank obliegt die Kontrolle
Aufgabe der Kapitalanlagegesellschaft ist es, das Sondervermögen professionell für den Anleger zu verwalten. Getrennt von dieser Verwaltung hat eine Verwahrung der Gelder bei einer unabhängigen Depotbank zu erfolgen. Die Depotbank errechnet beispielsweise regelmäßig unter Mitwirkung der Kapitalanlagegesellschaft Ausgabe- und Rücknahmepreise der Anteile. Personelle Verflechtungen zwischen der Geschäftsführung der Depotbank und der Kapitalanlagegesellschaft sind nicht erlaubt.
Investmentdreieck

Quelle: BVI "Investmentfonds - rechtliche Grundlagen"
